ALBIS Leasing informiert: Coronavirus-Maßnahmenpaket der Bundesregierung für Unternehmen
Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 ein Maßnahmenpaket in Milliardenhöhe verabschiedet, um vom Corona-Virus betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die wesentlichen Maßnahmen und die wichtigsten Ansprechpartner und Kontaktstellen sind im Folgenden aufgeführt:
1. Kurzarbeitergeld wird flexibler
- Kurzarbeitergeld kann bei einem Ausfall von 10 % der Beschäftigten im Betrieb in Anspruch genommen werden.
- Wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt, werden bis zu 67 % des ausgefallenen Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
- Die Bundesagentur für Arbeit erstattet 100 % der Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden bei Kurzarbeit.
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“). Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Kurzarbeitergeld gilt auch für Leiharbeitnehmer.
- Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auch im Merkblatt Kurzarbeitergeld Corona Virus: Informationen für Unternehmen.
- Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit hier online beantragen.
- Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier.
2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. D.h.: Sollte klar sein, dass Sie im laufenden Jahr geringere Einkünfte haben werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
3. Unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen:
- Aktuell können Liquiditätsengpässe über die gängigen KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite, außerdem Betriebsmittelkredite sowie Bürgschaften kompensiert werden.
- KfW-und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen
o ERP-Gründerkredit (max. 30.000 Euro) kann von kleinen Unternehmen beantragt werden, die unter 5 Jahren bestehen, max. 50 Beschäftigte und max. Jahresumsatz 10 Mio. Euro haben.
o KfW-Unternehmerkredit (max. 25 Mio. Euro) kann von Unternehmen beantragt werden, die seit mehr als 5 Jahren bestehen und max. 500 Mio. Euro Jahresumsatz insgesamt erwirtschaften.
o KfW-Sonderprogramm 2020: Die Mittel für das KfW-Sonderprogramm sind unbegrenzt und es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. kleine, mittelständische und große Unternehmen können über ihre Hausbank Anträge stellen. Besonders wichtig: Unternehmen können mit dem KfW-Darlehen nun auch Leasing-Raten begleichen. Insbesondere für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige wurde dieses Sonderprogramm konzipiert, um laufende Betriebskosten wie Leasing-Raten zu erfüllen. Eckdaten zum KfW-Sonderprogramm finden Sie hier.
o Weitere Informationen zu KfW-Krediten finden Sie hier.
o Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001
- Ergänzend zu KfW und ERP bieten Landesförderinstitute Betriebsmittelfinanzierungen an. (Übersicht von Landesförderinstituten im Anhang)
- Der Bürgschaftshöchstbetrag wird auf 2,5 Mio. Euro hochgesetzt. Bürgschaften sind bei der Hausbank oder Bürgschaftsbanken zu beantragen und werden bei einem Betrag bis zu 250.000 Euro innerhalb von 3 Tagen entschieden. (Ausgenommen sind Sanierungsfälle; Übersicht von Bürgschaftsbanken im Anhang)
- Die vorgenannten Kredite können bei Bedarf schnell ausgeweitet und aufgestockt werden.
4. Soforthilfen als unbürokratische Überbrückungsunterstützungen für kleine Unternehmen
- Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, Landwirte und Winzer bis zu 10 Beschäftigten und mit einem Gesamtvolumen von 50 Mrd. Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen:
o Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monatebei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
o Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
o Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
o Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
o Antragstellung möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
o Die Bundesregierung plant derzeit die Einführung von „Härtefallfonds“: Maßnahmen zur Unterstützung insbesondere von Solo-Selbstständigen und Kleinstbetrieben, denen das Kurzarbeitergeld nicht hilft und Liquiditätshilfen nicht in allen Fällen die richtige Unterstützung liefern können.
5. Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Die Bundesregierung stellt für Großunternehmen insgesamt 600 Mrd. Euro bereit:
- einen Garantierahmen von 400 Mrd. Euro, der Unternehmen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren (Überbrückung von Liquiditätsengpässen)
- eine Kreditermächtigung über 100 Mrd. Euro zur Kapitalstärkung von Unternehmen (Rekapitalisierung), um diese zu stabilisieren
- eine weitere Kreditermächtigung über 100 Mrd. Euro zur Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme
- Adressiert werden Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro
2. mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse
3. mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt haben.
Geprüft werden kann im Einzelfall auch die Beteiligung kleinerer Unternehmen, die für die kritische Infrastruktur wichtig sind.
6. Stundungen: Mietzahlungen, Darlehen und Dauerschuldverhältnisse
Im Zuge des Hilfspakets wurde die Ergänzung des BGBs beschlossen. Gesetzlich verankert wurde die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung bis 30.09.2020. Voraussetzung:
- - Verträge, welche vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden,
- - Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen sind und die
Erfüllung der Leistung wäre unzumutbar.
Zudem haben private und gewerbliche Mietverhältnisse einen Kündigungsschutz im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2020 bei Nichterfüllung der Mietzahlung erhalten. Ggf. kann diese Frist auchverlängert werden. Davon unberührt ist das Recht des Vermieters auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändung nach Erwirkung Vollstreckungsbescheid) bei fälligen Zahlungen.
Ebenfalls wurden Regelungen zum Darlehensrecht beschlossen. Für Darlehensverträge mit Verbrauchern, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von 6 Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der Corona-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
Ebenfalls sind sogenannte Dauerschuldverhältnisse mit aufgenommen. Diese Erleichterung könnte Kleinstunternehmen vorübergehend entlasten. Als Kleinstunternehmen gelten alle Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro. Betroffen sind nur Dauerschuldverhältnisse mit Kleinstunternehmen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Zahlungen des Honorars können verweigert werden, wenn sie infolge von Umständen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, die Zahlung entweder nicht erbringen können oder sie zwar zahlen könnten, dies aber die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens gefährden würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss nachgewiesen werden.
Wichtig: Bitte beachten Sie, es handelt sich lediglich um Stundungen der Zahlungen. Wird von der Leistungsverweigerung Gebrauch gemacht, müssen die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
7. Banken: Antrag auf Tilgungsaussetzung und Erhöhung Kreditlinien
Gemäß den uns vorliegenden Informationen regionaler Banken werden beantragte Tilgungsaussetzungen bis zu 6 Monaten formlose bzw. maßvolle Ausweitungen der Kreditlinien zügig entschieden. Die Antragstellung der Mittel erfolgt aber über die Hausbank. Diese prüft auch die Bonität, notwendige Sicherheiten und legt die Konditionen fest. Mögliche Kreditanträge sind daher frühzeitig und vorausschauend zu stellen. Für den Kreditantrag sind auch in der derzeitigen Situation die üblichen Unterlagen wie z.B. Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Planungsrechnungen usw. unabdingbar.
8. Grundsicherung
Selbständige sollen leichteren Zugang zur Grundsicherung erhalten. Damit sollen Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden. Antragsteller*innen auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Weitere Informationen finden sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
9. Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
Die Europäische Kommission richtet eine "Corona Response Initiative" mit finanziellen Hilfsmitteln in Höhe von 25 Milliarden Euro ein. Die europäische Bankenaufsicht wird ab sofort Spielräume nutzen, damit Banken weiter verlässlich Kredite an Unternehmen geben können. Die europäische Zentralbank führt zeitnah Maßnahmen zur Bereitstellung von Krediten für europäische Banken ein.
10. Beratungsstellen für Unternehmen
Das Bundeswirtschaftsministerium berät Unternehmen zu den oben genannten Maßnahmen und weiteren wirtschaftsbezogenen Fragen telefonisch und stellt für Unternehmen einen Leitfaden online zur Verfügung. Die Coronavirus-Hotline für Unternehmen lautet: 030-18 615 1515.
Bürgschaftsbanken und Landesförderinstitute:
Bürgschaftsbanken:
Bezeichnung |
Straße |
Ort |
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Telefon |
Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH |
Werastraße 13-17 |
70182 Stuttgart |
info@buergschaftsbank.de |
0711-16 45-6 |
Bürgschaftsbank Bayern GmbH |
Max-Joseph-Straße 4 |
80333 München |
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089-54 58 57-0 |
BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH |
Schillstraße 9 |
10785 Berlin |
info@buergschaftsbank-berlin.de |
030-31 10 04-0 |
Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH |
Schwarzschildstraße 94 |
14480 Potsdam |
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Bürgschaftsbank Bremen GmbH |
Am Wall 187-189 |
28195 Bremen |
info@buergschaftsbank-bremen.de |
0421-33 52-33 |
BürgschaftsGemeinschaft Hamburg GmbH |
Besenbinderhof 39 |
20097 Hamburg |
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040-61 17 00-0 |
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65189 Wiesbaden |
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0611-15 07-0 |
Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH |
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