Entsprechenserklärungen

Wir setzen uns intensiv mit dem Thema Corporate Governance auseinander und erfüllen bis auf wenige Ausnahmen die Empfehlungen und auch weitestgehend die unverbindlichen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Unser Ziel ist es, das uns von Anlegern, Geschäftspartnern und Mitarbeitern sowie der Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen stetig und nachhaltig zu stärken. Die Umsetzung der Empfehlungen und Anregungen des Kodex ist hierbei von zentraler Bedeutung.

Hier finden Sie eine Übersicht der Inhalte:

Entsprechenserklärung 2012

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der ALBIS Leasing AG gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der ALBIS Leasing AG erklären gemäß § 161 AktG:

Die ALBIS Leasing AG hat seit ihrer letzten Entsprechenserklärung von April 2011 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 18. Juni 2009 bekannt gemachten Fassung und ab dem 27. Mai 2010  in der im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 26. Mai 2010 bekannt gemachten Fassung mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird diesen Empfehlungen des DCGK mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen auch künftig entsprechen:
 

Briefwahl, Stimmrechtsvertretung

2.3.3 DCGK: Die Gesellschaft soll die Aktionäre bei der Briefwahl und der Stimmrechtsvertretung unterstützen. Der Vorstand soll für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre sorgen; dieser sollte auch während der Hauptversammlung erreichbar sein.

Die Satzung der Gesellschaft sieht bislang nicht die Möglichkeit der Briefwahl vor.

Die Gesellschaft hat für die bisherigen Hauptversammlungen keinen Stimmrechtsvertreter zur Verfügung gestellt. Die Aktionäre haben jedoch die Möglichkeit, ihre Bevollmächtigung, z. B. an einen Bankenvertreter oder einen Vertreter einer Aktionärsvereinigung bereits vor dem Tag der Hauptversammlung der Gesellschaft mitzuteilen.

D&O-Versicherung

3.8 Absatz 3 DCGK: In der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden.

Für den Aufsichtsrat wurde eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen.

Die Directors & Officers-Versicherung für den Aufsichtsrat sieht keinen Versicherungsschutz für vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen sowie wissentliche Pflichtverletzungen vor. Versicherungsschutz wird nur für fahrlässig begangene Pflichtverletzungen von Aufsichtsratsmitgliedern gewährt. Nur in diesem Rahmen stellt sich daher die Frage nach der Vereinbarung eines Selbstbehalts. Ein Selbstbehalt für fahrlässiges Verhalten von Aufsichtsratsmitgliedern empfiehlt sich nicht, da die ALBIS Leasing AG bestrebt ist, für ihre Organe Persönlichkeiten mit großer unternehmerischer Erfahrung zu gewinnen. Dieses Ziel könnte beeinträchtigt werden, wenn diese mit weitreichenden Haftungsrisiken auch im Bereich des fahrlässigen Verhaltens rechnen müssten.

Abfindungs-Cap

4.2.3 Absatz 4 DCGK: Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten.

Die Vorstandsverträge enthalten keine Regelungen über Abfindungen. Denn die Höhe einer möglichen Abfindung ist Gegenstand eines ggf. abzuschließenden Aufhebungsvertrags. Es ist aus Sicht des Aufsichtsrates empfehlenswerter, jeden Einzelfall individuell zu behandeln und flexibel in Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag zu gehen. Der Aufsichtsrat wird dabei die Unternehmensinteresse berücksichtigen.

Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat

5.3.1 DCGK: Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden.

Der Aufsichtsrat besteht lediglich aus drei Mitgliedern. Da ein beschlussfähiger Ausschuss aus ebenfalls mindestens drei Mitgliedern besteht, würde die Bildung von Ausschüssen nicht zu einer effizienteren Tätigkeit des Aufsichtsrates führen.

Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates

5.4.2 Absatz 2 und 3 DCGK: Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation, die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrates an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat wird sich bei seiner Zusammensetzung und bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung auch künftig an den gesetzlichen Vorgaben orientieren und insbesondere die unternehmensspezifische Situation, potentielle Interessenkonflikte und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Hierzu ist es nicht erforderlich, konkrete Ziele zu benennen.  Der Aufsichtsrat wird – unabhängig vom Geschlecht oder Alter – die fachliche und persönliche Qualifikation in den Vordergrund stellen.  

Vergütung des Aufsichtsrates

5.4.6 Absatz 2 und 3 DCGK: Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten.

Die Vergütung des Aufsichtsrates enthält keinen erfolgsorientierten Bestandteil. Aufgrund der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates erachtet die Gesellschaft eine erfolgsunabhängige Vergütung für den Aufsichtsrat als sachgerecht, um einen  möglichen Interessenkonflikt zu vermeiden.

Öffentliche Zugänglichkeit von Konzernabschlüssen und Zwischenberichten

7.1.2 Satz 4 DCGK: Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein.

Die durch den DCGK angestrebten Veröffentlichungsfristen für den Konzernabschluss und die Zwischenberichte können derzeit nicht eingehalten werden, da die Einhaltung dieser Fristen der Gesellschaft insbesondere aus Kostengründen wirtschaftlich zumutbar nicht möglich ist, wobei für die nächste Zukunft eine Änderung noch nicht absehbar ist. Der Abschluss wird aber unverzüglich nach Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichts durch den Abschlussprüfer und Billigung durch den Aufsichtsrat innerhalb der Viermonatsfrist des § 325 Abs. 4 HGB veröffentlicht.

7.1.3 DCGK: Der Corporate Governance Bericht soll konkrete Angaben über Aktienoptionsprogramme und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme der Gesellschaft enthalten.

Bei der ALBIS Leasing AG bestehen keine Aktienoptionsprogramme oder ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme, so dass es dieser Angaben nicht bedarf.

Hamburg, im April 2012


Der Vorstand        Der Aufsichtsrat

© ALBIS Leasing AG 2011  |  Ifflandstraße 4  |  22087 Hamburg  |  T +49 (0) 40-808 100-100  |  F +49 (0) 40-808 100-109  |  info(at)albis-leasing.de